Die Altersvorsorge in der Schweiz basiert auf einem Drei-Säulen-System, das die finanzielle Sicherheit der Bevölkerung in unterschiedlichen Lebensphasen gewährleisten soll. Während die erste Säule, die staatliche Vorsorge, eine Grundabsicherung für alle Bürgerinnen und Bürger bietet, geht die zweite Säule, die Pensionskasse, weit darüber hinaus. Sie zielt darauf ab, den gewohnten Lebensstandard auch im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall zu sichern.
Die Grundlagen der Pensionskasse (zweite Säule)
Die Pensionskasse, oder zweite Säule, ergänzt die staatliche Vorsorge (erste Säule) und soll zusammen mit dieser den gewohnten Lebensstandard im Alter sichern. Während die erste Säule die Grundbedürfnisse abdeckt, sorgt die zweite Säule für eine angemessene Fortsetzung des Lebensstils vor der Pensionierung im Alter. Die zweite Säule ist gesetzlich im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt.
Darüber hinaus bietet die Pensionskasse zusätzliche finanzielle Sicherheit bei Invalidität und Todesfall. Im Falle einer Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls erhalten die Versicherten eine Invalidenrente, die den Einkommensverlust kompensieren soll. Bei Todesfall erhalten die Hinterbliebenen des Versicherten – wie Ehegatten, eingetragene Partner oder Kinder – eine Rente oder eine Kapitalabfindung, um den finanziellen Verlust teilweise auszugleichen.
Der Aufbau der zweiten Säule
Die Pensionskasse besteht aus zwei wesentlichen Teilen: dem BVG-Obligatorium und dem Überobligatorium. Diese Struktur ermöglicht es, sowohl die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen zu erfüllen als auch zusätzliche Leistungen anzubieten, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen.
BVG-Obligatorium
Das BVG-Obligatorium legt die Mindestanforderungen für die berufliche Vorsorge fest. Es definiert, welche Arbeitnehmer obligatorisch versichert sind, welche Lohnbestandteile versichert werden und welche Mindestleistungen im Alter, bei Invalidität und im Todesfall erbracht werden müssen. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeitenden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, im Rahmen des BVG zu versichern. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, die in der Schweiz arbeiten und einen bestimmten Mindestlohn überschreiten.
Überobligatorium
Das Überobligatorium umfasst alle Beiträge und Leistungen, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Unternehmen haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden zusätzliche Absicherungen und Vorteile zu gewähren, indem sie überobligatorische Leistungen anbieten. Diese zusätzlichen Leistungen können in Form von höheren Altersrenten, besseren Invalidenleistungen oder zusätzlichen Versicherungen für den Todesfall bestehen. Durch das Überobligatorium können Unternehmen ihre Attraktivität als Arbeitgeber erhöhen und ihren Mitarbeitenden eine bessere finanzielle Absicherung bieten.
Die Wichtigkeit der Pensionskasse
Die Bedeutung der zweiten Säule kann nicht unterschätzt werden. Sie spielt nicht nur eine zentrale Rolle in der Altersvorsorge, sondern bietet auch Schutz bei Invalidität und Todesfall. Die erste Säule, bestehend aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV), deckt lediglich die Grundbedürfnisse ab und ist oft nicht ausreichend, um den bisherigen Lebensstil nach der Pensionierung zu finanzieren. Die Pensionskasse ergänzt die erste Säule und soll dafür sorgen, dass ein angemessener Lebensstandard auch im Ruhestand beibehalten werden kann.
Zusammen mit der ersten Säule deckt die Pensionskasse (2. Säule) heutzutage (2024) allerdings nur noch rund 60% des bisherigen Erwerbseinkommens ab. Für eine Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstils reicht dies in den allermeisten Fällen nicht aus.
Vorsorgelücke im 3-Säulen-System
Deshalb nimmt der nebst der zweiten Säule auch die Wichtigkeit der privaten Vorsorge (3. Säule) immer weiter zu. Die dritte Säule ermöglicht eine zusätzliche, private Vorsorge, die individuell gestaltet werden kann.
Wer ist in der Pensionskasse obligatorisch versichert?
In die Pensionskasse müssen alle Arbeitnehmenden einzahlen, deren jährlicher AHV-pflichtiger Lohn den Betrag von CHF 22’050 (Stand 2024) übersteigt. Dieser Schwellenwert wird jährlich angepasst und stellt sicher, dass nur Arbeitnehmer mit einem bestimmten Mindesteinkommen obligatorisch versichert sind.
Obligatorisch versichert sind:
- Arbeitnehmende mit einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von über CHF 22’050
- Personen ab dem 18. Lebensjahr für die Risiken Tod und Invalidität
- Personen ab dem 25. Lebensjahr zusätzlich für die Altersvorsorge
Die obligatorische Versicherung endet:
- beim Erreichen des Referenzalters (65)
- sobald die BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22’050 (2024) nicht mehr erreicht wird
- wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird
Ab welchem Alter ist man BVG-pflichtig?
Die BVG-Pflicht beginnt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Risiken Tod und Invalidität. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt Beiträge für die berufliche Vorsorge geleistet werden müssen, um im Falle einer Invalidität oder eines Todesfalls abgesichert zu sein. Ab dem 25. Lebensjahr werden zusätzlich Beiträge für die Altersvorsorge einbezahlt. Diese Altersgrenzen gewährleisten, dass die berufliche Vorsorge frühzeitig beginnt und genügend Zeit besteht, um ein ausreichendes Altersguthaben anzusparen.
Versicherte Leistungen der Pensionskasse
Die zweite Säule bietet verschiedene Leistungen, die den Versicherten und deren Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall zugutekommen.
Altersleistungen
Nach der Pensionierung erhalten die Versicherten eine Altersrente, die ihnen ein regelmässiges Einkommen im Ruhestand sichert. Alternativ können sie sich ihr Altersguthaben auch als Kapital auszahlen lassen oder eine Mischform der beiden Modalitäten wählen. Die Höhe der Altersrente hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Höhe des angesammelten Altersguthabens und der Umwandlungssatz, der zur Berechnung der Rente verwendet wird.
Invalidenleistungen
Bei Erwerbsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls haben die Versicherten Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese Rente soll die finanzielle Lücke schliessen, die durch den Verlust der Erwerbstätigkeit entsteht.
Hinterlassenenleistungen
Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen des Versicherten – wie Ehegatten, eingetragene Partner oder Kinder – eine Rente oder eine Kapitalabfindung, um den finanziellen Verlust teilweise auszugleichen. Diese Leistungen sollen sicherstellen, dass die Hinterbliebenen trotz des Verlustes des Hauptverdieners finanziell abgesichert sind.
Was ist der obligatorisch versicherte Lohn in der Pensionskasse?
Der obligatorisch versicherte Lohn ist der Teil des Jahreslohns, der zwischen dem Koordinationsabzug (CHF 25’725) und der BVG-Obergrenze von CHF 88’200 liegt (Stand 2024). Von diesem Lohn werden die BVG-Beiträge berechnet. Der Koordinationsabzug sorgt dafür, dass die Beiträge zur beruflichen Vorsorge nur auf denjenigen Teil des Lohns erhoben werden, der nicht bereits durch die erste Säule (AHV) abgedeckt ist.
Zusammensetzung der Beiträge für die Pensionskasse
Die Beiträge zur Pensionskasse werden sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer getragen und setzen sich aus verschiedenen Anteilen zusammen.
Altersgutschriften
Die Altersgutschriften variieren je nach Alter des Versicherten und betragen einen Prozentsatz des versicherten Lohns. Diese Prozentsätze sind gestaffelt und steigen mit zunehmendem Alter, um sicherzustellen, dass im Laufe des Arbeitslebens ein ausreichendes Altersguthaben angespart wird.
Die aktuellen Prozentsätze (Stand 2024) sind:
– 7% für Arbeitnehmende zwischen 25 und 34 Jahren
– 10% für Arbeitnehmende zwischen 35 und 44 Jahren
– 15% für Arbeitnehmende zwischen 45 und 54 Jahren
– 18% für Arbeitnehmende zwischen 55 und 64 (Frauen) bzw. 65 Jahren (Männer)
Diese Altersgutschriften tragen zur Ansammlung des Altersguthabens bei, das später als Altersrente oder Kapitalauszahlung zur Verfügung steht.
Risikobeiträge
Die Risikobeiträge decken die Risiken Invalidität und Tod ab und werden ebenfalls prozentual vom versicherten Lohn berechnet. Die Höhe der Risikobeiträge variiert je nach Pensionskasse und Risikoprofil der Versicherten. Diese Beiträge sind notwendig, um die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen zu finanzieren, die im Falle einer Erwerbsunfähigkeit oder eines Todesfalls erbracht werden.
Fazit
Die zweite Säule der Altersvorsorge in der Schweiz ist ein äusserst wichtiges System, das die finanzielle Sicherheit im Alter sowie bei Invalidität und Tod gewährleistet. Es ist entscheidend, die einzelnen Komponenten der Pensionskasse und deren Funktionsweise zu verstehen, um die eigenen Ansprüche und Leistungen optimal zu nutzen.
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