Für viele ist die jährliche Steuererklärung eine lästige Pflicht. Trotzdem gilt: Wer in der Schweiz steuerpflichtig ist, muss eine entsprechende Erklärung zu seinem Einkommen und Vermögen abgeben. Doch was passiert eigentlich, wenn du deine Steuererklärung unvollständig, nicht wahrheitsgetreu oder einfach gar nicht einreichst?
Mit der Zustellung der Steuererklärung werden steuerpflichtige Personen in der Schweiz dazu aufgefordert, die Steuererklärung mit entsprechenden Angaben zu Einkommen und Vermögen wahrheitsgetreu auszufüllen und unterschrieben einzureichen.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen im Veranlagungsverfahren eine ausgeprägte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Personen vor. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere:
- die fristgerechte Einreichung einer korrekt und vollständig ausgefüllten Steuererklärung samt den erforderlichen Beilagen;
- die Einreichung von zusätzlichen Unterlagen und Beweismitteln aufgrund einer entsprechenden Aufforderung der Steuerbehörden.
Die ausgefüllte Steuererklärung und die Hilfsblätter sind bis zum vorgedruckten Datum dem Gemeindesteueramt der Wohnsitzgemeinde oder – bei ausserkantonalen Steuerpflichtigen – der Liegenschaftsgemeinde bzw. der Betriebsstättengemeinde einzureichen. In den allermeisten Fällen muss die Steuererklärung bis Ende März oder Ende April eingereicht werden. Dies kann aber je nach Kanton variieren.
Keine Steuererklärung
Bist du aus bestimmten Gründen nicht in der Lage, der Steuerpflicht während der ordentlichen Frist nachzukommen, kannst und solltest du bis zum Stichtag ein Fristerstreckungsgesuch einreichen. Eine Fristerstreckung kann schriftlich bei der zuständigen Region oder online beantragt werden.
Wenn du aber innerhalb der Einreichungsfrist oder bis zum Ablauf der gewährten Fristverlängerung keine Steuererklärung einreichst, erhältst du zuerst eine Mahnung vom Steueramt.
Wer trotz Mahnung die Steuererklärung oder verlangte Beilagen innert angesetzter Frist nicht einreicht, wird nicht nur nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, sondern macht sich durch die Verletzung der Verfahrenspflichten gemäss Art. 174 DBG auch strafbar. Dies kann zusätzlich eine Busse von CHF 1’000.- mit sich bringen. In schweren Fällen oder bei Rückfall kann sich die Busse auf bis zu CHF 10’000.- belaufen.
Gegen Steuerpflichtige, welche nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurden, wird zudem ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung durchgeführt, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Einschätzung aufgrund der tatsächlichen Faktoren höher ausfällt als die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen.
Es ist deshalb empfehlenswert, vor allem auch gegen eine zu tiefe Einschätzung des Steueramts Einsprache zu erheben, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine allfällige Einsprache kann nur mit der Begründung erhoben werden, die Ermessenseinschätzung sei offensichtlich unrichtig.
Den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit hast dabei du als steuerpflichtige Person selbst zu erbringen, und zwar innerhalb der Einsprachefrist. Gleichzeitig sind die Steuererklärung sowie die dazugehörigen Beilagen vollständig einzureichen. Nach ungenütztem Ablauf dieser gesetzlichen Frist kann dieser Nachweis nicht mehr erbracht werden.
Steuerhinterziehung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben in seiner Steuererklärung macht und dadurch bewirkt, dass die Steuer zu tief ausfällt, bzw. eine rechtskräftige Steuerveranlagung unvollständig ist, begeht Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 DBG.
Kommt eine Steuerhinterziehung ans Tageslicht, werden zum einen die hinterzogenen Einkommens- und Vermögenssteuern, inklusive Verzugszinsen rückwirkend auf maximal zehn Jahre, nachträglich fällig. Zudem wird eine Busse ausgesprochen, die je nach Schwere des Vergehens variieren kann. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf ein Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
- die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist
- sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt
- sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht
Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den vorher genannten Voraussetzungen auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Steuerbetrug
Von Steuerbetrug (Art. 186 DBG) wird dann gesprochen, wenn vorsätzlich zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie zum Beispiel Lohnausweise, Geschäftsbücher, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen zur Täuschung der Steuerbehörde gebraucht werden.
Der Steuerbetrug beschreibt im Vergleich zur Steuerhinterziehung kein Erfolgsdelikt, sondern ein Tätigkeitsdelikt. Das heisst, die Tat gilt bereits dann als vollendet, wenn die unwahren Urkunden bei der Steuerverwaltung mit Hinterziehungsabsicht eingereicht werden.
Der Steuerbetrug stellt dabei eine neben der Steuerhinterziehung bestehende und eigenständige Straftat dar, welche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet wird. Eine bedingte Strafe kann mit Busse von bis zu CHF 10’000.- verbunden werden.
Wie du siehst, können bereits mit der Begehung geringfügiger Steuerstraftaten schwerwiegende Konsequenzen einhergehen. Wenn du dich das nächste Mal über die Höhe deiner Steuern ärgerst, sollten du also bedenken, dass Steuerhinterziehung und Steuerbetrug noch deutlich teurer sein können. Und wenn du anfänglich gar keine Steuererklärung einreichst, kommst du am Ende doch nicht darum herum und hast zusätzlich noch mehr Ärger als notwendig wäre. Eine Lösung ist das also definitiv nicht.
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