Mit dem Beginn des neuen Jahres sind in der Schweiz einige Gesetzes- und Verordnungsänderungen rechtsverbindlich geworden. Dazu gehört auch die Revision des Erbrechts per 1. Januar 2023. Was bereits per Ende 2020 vom Parlament verabschiedet wurde, tritt nun also in Kraft und ermöglicht es Erblassern, über deinen grösseren Teil ihres Nachlasses frei zu verfügen.
Im Fall des Todes eines Erblassers regelt das Erbrecht, wer das Vermögen erbt und wie es unter den Erben aufgeteilt wird. Die Regelungen zum Schutz des Pflichtteils sind dabei eine wichtige Einschränkung bei der Nachlassplanung, können jedoch innerhalb der gesetzlichen Grenzen individuell gestaltet werden. Ab dem 1. Januar 2023 gelten die neuen Regelungen des revidierten Erbrechts. Die wichtigste Änderung betrifft die Reduktion genau dieser Pflichtteile.
Das Wichtigste auf einen Blick
👉 die gesetzliche Erbfolge bleibt unverändert bestehen
👉 die Pflichtteile werden auf insgesamt 50% des Nachlasses reduziert
👉 im Konkubinat besteht weiterhin kein gesetzliches Erbrecht
👉 der bisherige Pflichtteil der Eltern entfällt vollständig
👉 Pflichtteilschutz wird bereits bei einem hängigen Scheidungsverfahren aufgehoben
👉 sämtliche Vorsorgeguthaben der Säule 3a fallen nicht in den Nachlass
Erb- und Pflichtteile: Was ist neu?
Im Fokus des neuen Erbrechts steht vor allem die Anpassung der gesetzlichen Pflichtteile. Der Pflichtteil ist ein Anteil des gesetzlichen Erbteils, der gewissen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichert. Diese Pflichtteile wurden im Rahmen der Revision reduziert, wodurch die freie Quote für die Verteilung des Nachlasses erhöht wurde.
Der Pflichtteil der Nachkommen wird von drei Vierteln ihres gesetzlichen Erbteils auf ein Viertel des Gesamtnachlasses reduziert.
Der Pflichtteil der Ehegattin oder des Ehegatten, respektive der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, bleibt unverändert bei einem Viertel des Gesamtnachlasses
Der Pflichtteil an die Eltern wurde komplett aufgehoben: Die Eltern sind nach wie vor erbberechtigt, aber ohne Pflichtteilschutz.


Kein Pflichtteil für Eltern
Der bis Ende 2022 vorgesehene Pflichtteil für Eltern wurde im neuen Erbrecht vollständig aufgehoben. Mit dem neuen Erbrecht können Erblasserinnen und Erblasser über diesen Anteil nun frei verfügen und selbstbestimmt den gewünschten Personen zukommen lassen.
Ohne Testament keine Änderungen
Sofern weder ein Testament noch eine anderweitige Nachlassregelung verfasst wurde, ändert sich durch die Revision des Erbrechts nichts an der Verteilung des Nachlasses. Das heisst, bei verheirateten Paaren geht die eine Hälfte des Nachlasses der verstorbenen Person an den überlebenden Teil des Ehepaars, die andere Hälfte an die Kinder.
Konkubinat und das Erbrecht
Auch nach der Revision des Erbrechts gibt es keine Regelungen für Partnerinnen und Partner im Konkubinat. Sie haben somit weiterhin weder Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil noch auf Pflichtteilsschutz. Ohne eine explizite Nachlassregelung haben sie keinen Anspruch auf das Erbe. Durch die Revision ändert sich auch steuertechnisch nichts: Die in manchen Kantonen hohe Steuer auf eine Erbschaft unter Konkubinatspaaren fällt weiterhin an.
Ehepaare in Scheidung aufgepasst
Paare, die ihre eingetragene Partnerschaft aufheben oder sich scheiden lassen, sind von den jüngsten Änderungen im Erbrecht ebenfalls betroffen. Der Pflichtteilsanspruch, der bisher erst nach Rechtskraft der Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfiel, erlischt jetzt schon bei laufendem Verfahren oder bei einer Trennung von mindestens zwei Jahren. Ein einfaches Testament genügt folglich, um eine vollständige Enterbung dieser Personen, die sich in Scheidung oder Auflösung ihrer eingetragenen Partnerschaft befinden, rechtlich wirksam zu machen.
Testament oder Erbvertrag überprüfen
Bisherige Testamente und Erbverträge behalten auch unter dem neuen Erbrecht ihre Gültigkeit. Um Unklarheiten zu vermeiden ist es aber trotzdem empfehlenswert, die eigene Nachlassplanung in Abgleich mit den neuen Bestimmungen zu überarbeiten.
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