Ab dem Jahr 2026 gibt es in der Schweiz erstmals die Möglichkeit, verpasste Beiträge in die Säule 3a nachträglich einzuzahlen. Diese neue Regelung soll Erwerbstätigen helfen, Altersvorsorgelücken zu schliessen und somit ihre private Vorsorge effizienter auszubauen. In diesem Beitrag beleuchten wir die Gründe für die Neuerung, wie viel eingezahlt werden kann, ab wann die Regelung gilt und welche Voraussetzungen für den Einkauf erfüllt sein müssen.
Hintergrund: Warum wurde die Regelung eingeführt?
Die private Altersvorsorge in der 3. Säule ist ein zentraler Baustein des Schweizer Vorsorgesystems. Zusammen mit der AHV und der beruflichen Vorsorge aus der 2. Säule sorgt sie dafür, dass Personen im Alter finanziell abgesichert sind. Doch in vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass viele Versicherte es versäumten, den maximal möglichen Betrag in die Säule 3a einzuzahlen – sei es aufgrund von Unaufmerksamkeit, finanziellen Engpässen oder mangels AHV-pflichtigem Einkommen.
Durch die neue Regelung, die auf die Motion Ettlin zurückgeht, soll es ab dem 1. Januar 2025 möglich werden, versäumte Beiträge rückwirkend für bis zu zehn Jahre nachzuzahlen. Damit können insbesondere Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien oder temporär finanziellen Engpässen ihre Altersvorsorge aufstocken und Vorsorgelücken schliessen.
Inkrafttreten der neuen Regelung: Ab wann gelten die Bestimmungen?
Die Möglichkeit zum nachträglichen Einkauf in die Säule 3a tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft. Somit kann von der Möglichkeit zum Einkauf erst ab dem Jahr 2026 profitiert werden, und zwar für Beitragsjahre ab 2025. Das bedeutet, dass die neue Regelung keine Rückzahlung für Beitragslücken aus Jahren vor 2025 erlaubt. Wenn also z. B. in den Jahren 2018 bis 2024 keine oder nur unvollständige Beiträge in die Säule 3a geleistet wurden, besteht für diese Jahre keine Möglichkeit, die verpassten Einzahlungen nachzuholen.
Maximale Einzahlungsbeträge und Einkaufmöglichkeiten
Der jährliche Höchstbetrag für die Säule 3a ist festgelegt und wird regelmässig angepasst. Aktuell gelten folgende maximale Beträge:
- Für Angestellte mit Pensionskasse: Bis zu CHF 7’056 pro Jahr (Stand 2024).
- Für Selbstständige ohne Pensionskasse: Maximal 20 % des Nettoeinkommens, bis zu einem Höchstbetrag von CHF 35’280 pro Jahr (Stand 2024).
Diese Grenzbeträge sind auch für die nachträglichen Einzahlungen massgebend. Konkret bedeutet das, dass eine nachträgliche Einzahlung den jeweils geltenden Höchstbetrag des betreffenden Jahres für Angestellte mit Pensionskasse (kleiner Maximalbetrag) nicht überschreiten darf. Das gilt ebenfalls für Selbstständige ohne Pensionskasse.
Die steuerlichen Vorteile für reguläre Einzahlungen in die Säule 3a gelten ebenfalls für Nachzahlungen.
Voraussetzungen für Einkäufe in die Säule 3a
Damit ein nachträglicher Einkauf in die Säule 3a möglich ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
Administrativer Prozess für den nachträglichen Einkauf
Wer einen nachträglichen Einkauf in die Säule 3a tätigen möchte, muss diesen bei seiner Vorsorgeeinrichtung beantragen. Dabei müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Die antragstellende Person muss einen offiziellen Antrag stellen und bestätigen, dass alle Voraussetzungen für den nachträglichen Einkauf erfüllt sind.
- Im Antrag müssen die Lückenjahre, für die ein nachträglicher Einkauf gewünscht wird, und die Höhe der nachträglichen Einzahlungen klar ausgewiesen werden.
- Die antragstellende Person muss bestätigen, dass in den gewünschten Lückenjahren noch keine Beiträge geleistet wurden und dass der ordentliche Maximalbetrag im aktuellen Jahr vollständig ausgeschöpft wurde.
Ein entsprechendes Antragsformular für Einkäufe in die Säule 3a wird dir zukünftig von deiner Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung gestellt.
Regelungen für Selbstständige
Bei regulären Einzahlungen in die Säule 3a gelten für Personen mit Pensionskassen (Angestellte) und Personen ohne Pensionskassen (typischerweise Selbstständige) unterschiedliche Regelungen. Bei nachträglichen Einkäufen in die Säule 3a ist dies allerdings nicht der Fall. Ein nachträglicher Einkauf ist für Selbstständige ebenfalls an dieselben Bedingungen des Maximalbetrags gebunden wie ein Einkauf für Angestellte.
Fazit
Obwohl die beschlossene Umsetzung zum Einkauf in die Säule 3a von der ursprünglichen Motion abweicht, bietet der nachträgliche Einkauf ab dem 1. Januar 2025 eine wertvolle Chance für Erwerbstätige, ihre Altersvorsorge zu stärken und mögliche Vorsorgelücken zu schliessen. Mit dieser Neuregelung wird die Flexibilität in der 3. Säule des Schweizer Vorsorgesystems erhöht und schafft zusätzliche Möglichkeiten zur finanziellen Absicherung.
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